Um die Pointe gleich vorweg zu nehmen, beide erzählen Märchen.
Bis jetzt beruft sich die NEB in allen Veranstaltungen auf ihre Konzessionsurkunde mit dem Recht die Stammstrecke der Heidekrautbahn zu reaktivieren. Diese Konzessionsurkunde von 1900 gilt für sie als Bau- und Betriebserlaubnis für die Stammstrecke der Heidekrautbahn.
Doch was genau steht in dieser Urkunde? Dies zu ermitteln war nicht so einfach. Die NEB verweigerte die Herausgabe ohne Begründung. Also haben wir die beiden Länder angefragt und Akteneinsicht beantragt. Dieses Recht hat jeder Bürger nach dem AIG1 und UIG2. Auch die beiden Behörden spielten auf Zeit, ließen sich alle möglichen Ausreden einfallen, missachteten gesetzliche Vorgaben wie z.B. Fristen. Aber unserer Hartnäckigkeit ist es zu verdanken, dass uns nun die Konzessionsurkunde vorliegt.
Und wie groß war da unsere Überraschung, dass diese Urkunde 2000 bereits für kraftlos erklärt wurde. Mit anderen Worten sie ist nicht mehr gültig! Die NEB beruft sich also seit zwei Jahren in der Öffentlichkeit wissentlich auf ein nicht mehr gültiges Dokument. Der Vertrauenswürdigkeit tut das sicher nicht gut. Wie heißt es in einem alten deutschen Sprichwort: „Wer einmal lügt dem glaubt man nicht und wenn er auch die Wahrheit spricht.“

Wieso darf die NEB nun aber trotzdem Züge auf der Strecke fahren lassen? Mit der Kraftloserklärung der Konzessionsurkunde 2000 hat die NEB von der Landeseisenbahnaufsicht eine neue Betriebserlaubnis nach §6 AEG3 erhalten. Damit darf die NEB die Strecke betreiben. Die Baugenehmigung wurde ihr aber 2000 entzogen. Eine Reaktivierung auf Grundlage der Konzessionsurkunde von 1900 ist also nicht mehr möglich.
Was bedeutet das für uns als Bürger? Demnächst mehr!
Eure Bürgerinitiative
„Dialog Heidekrautbahn“
*Namensgleichheit zwischen historischen Sprachwissenschaftlern und aktuellen politisch aktiven Mitbürgern sind natürlich unbeabsichtigt
1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz – AIG
2 Umweltinformationsgesetz -UIG
3 Allgemeines Eisenbahngesetz -AEG